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Scheidungsfolgenvereinbarung: Scheidung ohne Rosenkrieg – aber bitte nicht ohne Vertrag
Man ist sich einig. Die Trennung soll fair bleiben. Niemand möchte wegen jeder Kleinigkeit zum Anwalt. Das gemeinsame Haus soll vernünftig geregelt werden, beim Unterhalt wird man eine Lösung finden und wegen der Kinder möchte man ohnehin weiterhin miteinander sprechen können.
Das klingt nach den besten Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung.
Und genau dann fällt häufig der Satz:
„Wir verstehen uns doch – wozu brauchen wir jetzt noch einen Vertrag?“
Die Antwort klingt zunächst paradox: Gerade solange man sich noch versteht, lassen sich die Folgen einer Trennung meist am besten regeln.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist kein Instrument für den Rosenkrieg. Im besten Fall verhindert sie, dass aus einer heute noch einvernehmlichen Trennung später ein langwieriger Streit entsteht.
Denn die Scheidung beendet zwar die Ehe. Sie beantwortet aber längst nicht automatisch alle wirtschaftlichen Fragen, die eine gemeinsame Ehe hinterlässt. Das gilt insbesondere für Immobilien, Darlehen, Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich.
Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Ehegatten verbindlich regeln, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen ihre Trennung und Scheidung haben sollen.
Je nach Lebenssituation kann es beispielsweise um den Zugewinnausgleich, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich, gemeinsame Immobilien, Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten, Hausrat oder die weitere Vermögensauseinandersetzung gehen. Auch bestimmte Absprachen im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern können Teil einer umfassenden Regelung sein.
Nicht jede Scheidungsfolgenvereinbarung benötigt denselben Inhalt. Ein Ehepaar ohne Kinder, aber mit Unternehmen und Immobilien braucht andere Regelungen als Eltern mit Eigenheim, unterschiedlichen Einkommen und einer während der Ehe entstandenen Rollenverteilung.
Genau deshalb sollte eine Scheidungsfolgenvereinbarung kein Standardformular sein, das lediglich mit Namen und Beträgen ausgefüllt wird. Sie sollte auf die konkrete familiäre und wirtschaftliche Situation der Ehegatten zugeschnitten sein.
„Wir sind uns doch einig“ – warum reicht eine mündliche Absprache nicht?
Weil sich Lebenssituationen verändern – und mit ihnen häufig auch die Interessen der Beteiligten.
Eine typische Trennung beginnt beispielsweise so: Ein Ehegatte bleibt zunächst im gemeinsamen Haus, der andere zieht aus. Die Darlehensrate wird vorerst weiterhin gemeinsam bezahlt. Den Unterhalt möchte man später klären. Das Haus soll irgendwann verkauft oder von einem Ehegatten übernommen werden.
Solange beide dieselben Vorstellungen haben, kann das problemlos funktionieren.
Einige Monate später kann die Situation jedoch ganz anders aussehen. Einer hat einen neuen Partner. Die Immobilienpreise haben sich verändert. Am Haus wird eine größere Reparatur erforderlich. Einer möchte verkaufen, der andere die Immobilie behalten.
Und plötzlich stellt sich die Frage:
Was genau hatten wir damals eigentlich vereinbart?
Eine rechtssichere Vereinbarung schafft nicht deshalb Klarheit, weil man dem anderen Ehegatten misstraut. Sie schafft Klarheit für den Fall, dass die heutigen gemeinsamen Vorstellungen später nicht mehr dieselben sind.
Gerade bei einer einvernehmlichen Trennung ist deshalb häufig der beste Zeitpunkt für klare Vereinbarungen gekommen, solange beide Ehegatten noch gemeinsam nach einer fairen Lösung suchen.
Die gemeinsame Immobilie: häufig der eigentliche Konflikt
Besonders wichtig ist eine klare Regelung, wenn die Ehegatten gemeinsam Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sind.
Die Aussage „Sie bekommt das Haus und übernimmt den Kredit“ klingt zunächst einfach. Rechtlich verbergen sich dahinter jedoch mehrere unterschiedliche Fragen:
Wer ist Eigentümer der Immobilie? Wer steht im Darlehensvertrag? Wie hoch sind der aktuelle Immobilienwert und die Restschuld? Soll ein Ehegatte den anderen auszahlen? Wann soll das Eigentum übertragen werden? Und wer trägt bis dahin Darlehensraten, Grundsteuer, Versicherungen und notwendige Reparaturen?
Besonders häufig wird ein Punkt übersehen: Die Übertragung der Immobilie und die Haftung gegenüber der Bank sind zwei verschiedene Dinge.
Auch wenn ein Ehegatte das Haus allein übernimmt, wird der andere dadurch nicht automatisch aus dem gemeinsamen Darlehensvertrag entlassen. Dafür ist grundsätzlich die Zustimmung der finanzierenden Bank erforderlich. Ohne eine entsprechende Entlassung kann der ausgezogene Ehegatte gegenüber der Bank weiterhin für das Darlehen haften.
Soll außerdem das Eigentum an der Immobilie übertragen werden, genügt keine private schriftliche Vereinbarung. Die Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 1 BGB.
Gerade bei einer gemeinsamen Immobilie sollte eine Scheidungsfolgenvereinbarung deshalb Eigentum, Finanzierung und die wirtschaftliche Abwicklung bis zur endgültigen Übertragung gemeinsam in den Blick nehmen.
Zugewinnausgleich: „Wir teilen einfach alles zur Hälfte“ ist nicht dasselbe
Auch beim Zugewinnausgleich bestehen häufig falsche Vorstellungen. Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass Ehegatten während der Ehe automatisch jeweils zur Hälfte Eigentümer des Vermögens des anderen werden.
Bei Beendigung des Güterstandes wird vielmehr grundsätzlich verglichen, welchen Zugewinn beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erwirtschaftet, kann sich daraus eine Ausgleichsforderung ergeben.
Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse jedoch individuell gestalten. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Zugewinnausgleich gegen Zahlung eines bestimmten Betrages abschließend erledigt wird.
Das kann insbesondere bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, größeren Vermögen, Erbschaften oder Schenkungen sinnvoll sein. Statt über Jahre über Bewertungen, Anfangs- und Endvermögen oder einzelne Vermögenspositionen zu streiten, kann eine klare Gesamtlösung gefunden werden.
Voraussetzung für eine tragfähige Vereinbarung ist allerdings, dass beide Ehegatten wissen, welche Vermögenswerte vorhanden sind und worauf sie gegebenenfalls verzichten. Eine Einigung ist nur dann wirklich belastbar, wenn ihre wirtschaftlichen Grundlagen bekannt sind.
Unterhalt: Heute einig, morgen Streit über jeden Euro?
Auch Unterhalt kann Gegenstand einer Scheidungsfolgenvereinbarung sein. Dabei muss allerdings klar zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterschieden werden.
Während der Trennung kann unter den Voraussetzungen des § 1361 BGB ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Für die Zeit nach der Scheidung gelten dagegen die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und der Grundsatz der Eigenverantwortung.
Eine Formulierung wie „Wir verzichten gegenseitig auf Unterhalt“ ist deshalb keine gute Lösung. Insbesondere auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam im Voraus verzichtet werden. Beim nachehelichen Unterhalt bestehen dagegen deutlich weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten.
Ehegatten können beispielsweise die Höhe oder Dauer des nachehelichen Unterhalts regeln, eine Abfindung vereinbaren oder unter bestimmten Voraussetzungen auf Unterhalt verzichten. Für Vereinbarungen, die vor Rechtskraft der Scheidung über den nachehelichen Unterhalt geschlossen werden, gelten die Formvorschriften des § 1585c BGB.
Auch hier ist die Vertragsfreiheit nicht grenzenlos. Besonders weitreichende oder einseitige Regelungen können einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle unterliegen.
Gerade bei erheblichen Einkommensunterschieden, langer Ehedauer, Kinderbetreuung oder ehebedingten Erwerbsnachteilen sollte deshalb genau geprüft werden, welche wirtschaftlichen Folgen eine Unterhaltsregelung langfristig hat.
Versorgungsausgleich: „Den lassen wir einfach weg“?
Auch der Versorgungsausgleich kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Dabei werden grundsätzlich die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte der Ehegatten ausgeglichen.
Ehegatten können jedoch abweichende Vereinbarungen treffen. Nach § 6 VersAusglG kann der Versorgungsausgleich beispielsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen oder in eine umfassendere vermögensrechtliche Regelung einbezogen werden.
Denkbar ist etwa, dass ein Ehegatte auf bestimmte Versorgungsanrechte verzichtet und dafür an anderer Stelle einen wirtschaftlichen Ausgleich erhält. Gerade bei Immobilien, größerem Vermögen oder unterschiedlichen Altersvorsorgemodellen können solche Gesamtlösungen sinnvoll sein.
Ein einfacher privatschriftlicher Satz wie „Auf den Versorgungsausgleich verzichten wir gegenseitig“ genügt jedoch nicht. Für Vereinbarungen vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gelten besondere Formvorschriften. Zudem unterliegen sie nach § 8 VersAusglG einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle.
Der Versorgungsausgleich ist damit gestaltbar, aber nicht beliebig. Wer davon abweichen möchte, sollte insbesondere wissen, welchen wirtschaftlichen Wert die betroffenen Versorgungsanrechte haben und welche langfristigen Folgen ein Verzicht haben kann.
Muss jede Scheidungsfolgenvereinbarung zum Notar?
Nein. Nicht jede Vereinbarung zwischen getrennten Ehegatten muss notariell beurkundet werden. Bei vielen wichtigen Regelungen einer Scheidungsfolgenvereinbarung schreibt das Gesetz jedoch eine bestimmte Form vor.
Eine notarielle Beurkundung ist insbesondere relevant, wenn Grundeigentum übertragen, der Zugewinnausgleich bzw. güterrechtliche Verhältnisse verbindlich geregelt, Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung getroffen oder der Versorgungsausgleich vertraglich gestaltet werden soll.
Teilweise können entsprechende Vereinbarungen auch im familiengerichtlichen Verfahren protokolliert werden. Welche Form erforderlich ist, hängt jedoch davon ab, was konkret geregelt werden soll.
Deshalb ist die häufig gewählte Lösung
„Wir schreiben einfach auf, worauf wir uns geeinigt haben, und unterschreiben beide.“
nicht immer ausreichend. Manche Absprachen können auf diese Weise wirksam getroffen werden. Bei anderen führt die fehlende gesetzlich vorgeschriebene Form dazu, dass die gewünschte rechtliche Bindung gerade nicht erreicht wird.
Bei einer umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarung sollte deshalb bereits vor der endgültigen Einigung geprüft werden, welche Regelungen einer notariellen Beurkundung oder gerichtlichen Protokollierung bedürfen.
Kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung das Scheidungsverfahren beschleunigen?
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann das Verfahren deutlich vereinfachen, weil wichtige Streitpunkte bereits vor dem Scheidungstermin geklärt sind. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass die Scheidung innerhalb weniger Wochen abgeschlossen werden kann.
Besonders relevant ist der Versorgungsausgleich. Dieser wird bei einer Scheidung grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt und kann das Verfahren verlängern, weil zunächst Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt werden müssen.
Haben die Ehegatten den Versorgungsausgleich jedoch wirksam vertraglich geregelt und bestehen keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht nach § 6 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich an diese Vereinbarung gebunden.
Auch wenn Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt oder die gemeinsame Immobilie bereits verbindlich geregelt sind, müssen diese Fragen später nicht mehr zum Gegenstand eines streitigen Verfahrens werden.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine einvernehmliche Scheidung daher erheblich übersichtlicher und konfliktärmer machen. Eine bestimmte Dauer des Scheidungsverfahrens lässt sich damit allerdings nicht garantieren.
Was kann bei gemeinsamen Kindern vereinbart werden?
Auch Fragen zu den gemeinsamen Kindern können im Zusammenhang mit einer Trennung besprochen und in einer Elternvereinbarung festgehalten werden. Dabei gelten jedoch andere Maßstäbe als bei Regelungen über Vermögen, Immobilien oder Zugewinnausgleich.
Eltern können beispielsweise Absprachen treffen über Betreuung und Umgang, Ferien und Feiertage, Übergaben, Kommunikation oder die praktische Organisation des Alltags. Gerade bei einer einvernehmlichen Trennung können klare Absprachen helfen, spätere Konflikte zu vermeiden.
Solche Regelungen sind jedoch nicht uneingeschränkt mit einer vermögensrechtlichen Vereinbarung vergleichbar. Bei Sorgerecht und Umgang steht stets das Kindeswohl im Mittelpunkt. Die Lebenssituation eines Kindes kann sich verändern, sodass eine heute passende Betreuungsregelung einige Jahre später angepasst werden muss.
Besondere Grenzen gelten auch beim Kindesunterhalt. Eltern können nicht beliebig zulasten ihres Kindes auf dessen zukünftigen Unterhalt verzichten.
Regelungen über gemeinsame Kinder sollten deshalb bewusst flexibler gestaltet werden als Vereinbarungen über Haus, Zugewinn oder Vermögen. Ziel sollte nicht sein, jede Einzelheit für viele Jahre festzuschreiben, sondern eine verlässliche Grundlage für die weitere gemeinsame Elternverantwortung zu schaffen.
Der größte Fehler: Alles endgültig regeln, obwohl niemand die Zahlen kennt
Eine einvernehmliche Trennung bedeutet nicht, dass auf wirtschaftliche Transparenz verzichtet werden sollte. Im Gegenteil: Wer verbindliche Regelungen trifft, sollte wissen, welchen wirtschaftlichen Wert die einzelnen Positionen haben.
Wer beispielsweise den Zugewinnausgleich abschließend regelt, auf nachehelichen Unterhalt verzichtet oder vom gesetzlichen Versorgungsausgleich abweicht, sollte die zugrunde liegenden Vermögenswerte, Einkommen und Versorgungsanrechte kennen.
Ein typisches Beispiel: Ein Ehegatte verzichtet auf einen Teil des Versorgungsausgleichs und erhält dafür einen größeren Anteil an der gemeinsamen Immobilie. Das kann eine sehr gute Gesamtlösung sein – aber nur, wenn bekannt ist, welchen Wert beide Positionen tatsächlich haben.
Dasselbe gilt für einen Unterhaltsverzicht gegen eine Einmalzahlung oder die Abfindung eines Zugewinnausgleichsanspruchs.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist deshalb erst dann wirklich ausgewogen, wenn beide Seiten wissen, worüber sie sich einigen und welche wirtschaftlichen Konsequenzen damit verbunden sind.
Kann ein Ehepartner einfach auf alles verzichten?
Vertraglich lässt sich bei einer Scheidung vieles gestalten. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder noch so weitreichende Verzicht später automatisch Bestand hat.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterzieht Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen insbesondere dann einer Kontrolle, wenn mehrere gesetzliche Scheidungsfolgen ausgeschlossen werden und dadurch eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht.
Besondere Vorsicht ist beispielsweise geboten, wenn ein Ehegatte wirtschaftlich deutlich schwächer ist, während der Ehe überwiegend die Kinder betreut und dadurch berufliche Nachteile erlitten hat oder gleichzeitig auf Unterhalt, Versorgungsausgleich und weitere Ansprüche verzichten soll.
Dabei ist nicht jeder wirtschaftlich ungleiche Vertrag automatisch unwirksam. Ehegatten dürfen ihre Scheidungsfolgen grundsätzlich individuell gestalten. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Gesamtsituation und die Frage, ob die Vereinbarung noch mit den gesetzlichen Wertungen vereinbar ist.
Eine gute Scheidungsfolgenvereinbarung sollte deshalb nicht möglichst viele Ansprüche ausschließen. Sie sollte eine rechtlich tragfähige und wirtschaftlich nachvollziehbare Gesamtlösung schaffen.
Denn ein Vertrag soll späteren Streit vermeiden – und nicht den nächsten Streit über seine eigene Wirksamkeit auslösen.
Wann ist der beste Zeitpunkt für eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung muss nicht erst kurz vor dem Scheidungstermin geschlossen werden. Häufig ist es sinnvoll, bereits frühzeitig nach der Trennung über verbindliche Regelungen nachzudenken.
Denn viele wirtschaftliche Fragen entstehen sofort: Wer bleibt in der gemeinsamen Immobilie? Wer zahlt die Darlehensraten und laufenden Kosten? Wie wird der Trennungsunterhalt geregelt? Was geschieht mit gemeinsamen Konten und Vermögen? Soll das Haus verkauft oder von einem Ehegatten übernommen werden?
Je länger solche Fragen ungeklärt bleiben, desto größer ist das Risiko späterer Auseinandersetzungen. Vorläufige Lösungen können sich über Monate verfestigen, Zahlungen werden unterschiedlich bewertet und irgendwann besteht bereits Streit darüber, was ursprünglich überhaupt vereinbart war.
Eine gute Scheidungsfolgenvereinbarung kann deshalb nicht nur die Folgen der späteren Scheidung regeln. Sie kann bereits die Trennungszeit strukturieren und für beide Ehegatten Planungssicherheit schaffen.
Gerade solange eine sachliche Kommunikation noch möglich ist, bestehen häufig die besten Voraussetzungen, eine ausgewogene und langfristig tragfähige Lösung zu finden.
Ein Beispiel: Die „einfache“ einvernehmliche Scheidung
Die Ehe dauerte 17 Jahre. Es gibt zwei gemeinsame Kinder, ein Haus und deutlich unterschiedliche Einkommen.
Nach der Trennung bleibt zunächst die Mutter mit den Kindern im Haus. Der Vater zieht aus und zahlt weiterhin einen Teil der Darlehensraten. Beide sind sich einig: Das Haus soll später von der Mutter übernommen werden. Streit möchte niemand.
Deshalb wird zunächst nichts weiter geregelt.
Ein Jahr später sieht die Situation anders aus. Die Bank möchte den Vater nicht aus dem Darlehensvertrag entlassen. Über den Wert der Immobilie besteht inzwischen Uneinigkeit. Gleichzeitig ist unklar, wie die seit der Trennung gezahlten Darlehensraten berücksichtigt werden sollen. Hinzu kommen Fragen zum Zugewinnausgleich und Unterhalt.
Aus einer friedlichen Trennung sind damit mehrere rechtlich und wirtschaftlich miteinander verbundene Konflikte entstanden.
Hätten die Ehegatten frühzeitig geregelt, welchen Wert die Immobilie hat, wer sie zu welchem Zeitpunkt übernimmt, wie mit der Restschuld und den laufenden Darlehensraten umgegangen wird und wie Zugewinn und Unterhalt behandelt werden, wären viele dieser Fragen möglicherweise gar nicht erst entstanden.
Das Beispiel zeigt: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist gerade dann sinnvoll, wenn noch Einigkeit besteht – nicht erst, wenn bereits gestritten wird.
Braucht bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung jeder einen eigenen Anwalt?
Für die Scheidung selbst gilt vor dem Familiengericht grundsätzlich Anwaltszwang für den Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellt. Bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung kommt ein weiterer wichtiger Punkt hinzu: Ein Rechtsanwalt vertritt die Interessen seines Mandanten – nicht beide Ehegatten gemeinsam.
Sind wirtschaftlich bedeutsame Regelungen vorgesehen, kann es deshalb sinnvoll sein, dass beide Ehegatten ihre jeweilige Rechtsposition unabhängig prüfen lassen.
Das gilt besonders bei gemeinsamen Immobilien, Unternehmen, größerem Vermögen, erheblichen Einkommensunterschieden oder einem weitreichenden Verzicht auf Zugewinn, Unterhalt oder Versorgungsausgleich.
Eine faire Vereinbarung braucht keine Konfrontation. Sie setzt aber voraus, dass beide Ehegatten verstehen, welche Rechte sie haben, worauf sie verzichten und welche wirtschaftlichen Folgen die Vereinbarung hat.
Gerade bei einer einvernehmlichen Scheidung kann eine unabhängige rechtliche Beratung deshalb dazu beitragen, dass die gefundene Lösung auch langfristig trägt.
Ist ein Vertrag nicht gerade das Gegenteil von Vertrauen?
Nein. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung bedeutet nicht:
„Ich glaube, dass du dich später nicht an unsere Absprachen halten wirst.“
Sie bedeutet vielmehr:
„Wir entscheiden heute gemeinsam, solange wir noch gemeinsam entscheiden können.“
Das ist ein wesentlicher Unterschied.
Trennungen sind keine Momentaufnahme. Neue Partner kommen hinzu, Kinder werden älter, Einkommen verändern sich, Immobilien müssen finanziert oder verkauft werden und berufliche oder persönliche Pläne entwickeln sich weiter.
Was heute für beide selbstverständlich erscheint, kann deshalb ein oder zwei Jahre später völlig anders bewertet werden.
Eine gute Scheidungsfolgenvereinbarung dokumentiert daher kein Misstrauen. Sie schafft Klarheit und Planungssicherheit für beide Seiten – und kann gerade dadurch dazu beitragen, dass die Trennung auch langfristig einvernehmlich bleibt.
Was gehört in eine gute Scheidungsfolgenvereinbarung?
Es gibt keinen allgemeingültigen Katalog. Welche Regelungen sinnvoll sind, hängt von der konkreten Ehe, den Vermögensverhältnissen und der familiären Situation ab.
Vor einer umfassenden Vereinbarung sollten jedoch insbesondere folgende Bereiche geprüft werden:
- Vermögen und Zugewinnausgleich: Was gehört wem und bestehen Ausgleichsansprüche?
- Immobilien: Soll das gemeinsame Haus verkauft, übertragen oder zunächst gemeinsam gehalten werden?
- Darlehen und Schulden: Wer haftet gegenüber der Bank und wer trägt die Belastungen im Innenverhältnis?
- Unterhalt: Was gilt während der Trennung und was nach der Scheidung?
- Versorgungsausgleich: Soll die gesetzliche Regelung gelten oder eine abweichende Vereinbarung getroffen werden?
- Gemeinsame Kinder: Welche praktischen Absprachen zu Betreuung, Umgang und Kosten sind sinnvoll?
- Steuern: Welche steuerlichen Folgen können Übertragungen, Ausgleichszahlungen oder andere Gestaltungen haben?
- Erbrecht: Müssen Testamente, Erbverträge oder andere erbrechtliche Regelungen angepasst werden?
Gerade der letzte Punkt wird häufig übersehen. Eine Trennung beseitigt nicht automatisch jede bestehende erbrechtliche Gestaltung.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sollte deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Besonders bei Immobilien, Unternehmen oder größerem Vermögen lohnt sich ein Blick auf die gesamte wirtschaftliche und rechtliche Situation nach der Trennung.
Fazit: Eine gute Einigung verdient einen guten Vertrag
Eine einvernehmliche Trennung ist keine Situation, in der rechtliche Regelungen überflüssig werden. Im Gegenteil: Häufig ist sie der beste Zeitpunkt für eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
Solange Ehegatten noch sachlich miteinander sprechen können, lassen sich Fragen zu Immobilien, Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und gemeinsamen Verbindlichkeiten meist leichter lösen als nach Monaten oder Jahren eines Konflikts.
Dabei geht es nicht darum, jede Einzelheit des zukünftigen Lebens vertraglich festzuschreiben. Sinnvoll ist vielmehr, diejenigen Punkte verbindlich zu regeln, bei denen ein späterer Streit erhebliche wirtschaftliche oder persönliche Folgen haben könnte.
Die beste Scheidungsfolgenvereinbarung ist deshalb nicht diejenige, die am Ende eines Rosenkriegs geschlossen wird.
Es ist die Vereinbarung, die dazu beiträgt, dass ein Rosenkrieg gar nicht erst entsteht.
Häufig gestellte Fragen zur Scheidungsfolgenvereinbarung
Was kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?
Je nach Einzelfall können insbesondere Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich, Immobilien, Vermögen, Darlehen, Hausrat und weitere wirtschaftliche Scheidungsfolgen geregelt werden. Auch Absprachen im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern sind möglich, wobei dort besondere rechtliche Grenzen gelten.
Muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden?
Nicht jede einzelne Vereinbarung muss zum Notar. Eine notarielle Beurkundung ist jedoch insbesondere bei Grundstücksübertragungen, bestimmten güterrechtlichen Vereinbarungen sowie Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich erforderlich. Welche Form eingehalten werden muss, hängt vom konkreten Inhalt der Vereinbarung ab.
Kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?
Grundsätzlich können Ehegatten nach § 6 VersAusglG Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen und ihn beispielsweise ganz oder teilweise ausschließen. Dabei müssen jedoch die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Außerdem unterliegt die Vereinbarung einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle.
Kann man auf nachehelichen Unterhalt verzichten?
Grundsätzlich ja. Ehegatten können den nachehelichen Unterhalt vertraglich gestalten und unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Verzicht vereinbaren. Solche Regelungen können jedoch einer gerichtlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle unterliegen. Für Vereinbarungen vor Rechtskraft der Scheidung gelten zudem besondere Formanforderungen.
Kann man auch auf Trennungsunterhalt verzichten?
Auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam im Voraus verzichtet werden. Deshalb sollte eine pauschale Formulierung wie „Wir verzichten gegenseitig auf Unterhalt“ vermieden werden. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt müssen rechtlich getrennt betrachtet werden.
Beratung zur Scheidungsfolgenvereinbarung in Frankfurt und Nidderau
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann helfen, die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung frühzeitig und verbindlich zu regeln – gerade dann, wenn noch Einigkeit besteht.
Als Fachanwältin für Familienrecht in Nidderau berate ich Mandantinnen und Mandanten aus Frankfurt und dem Rhein-Main-Gebiet bei der Gestaltung und Prüfung von Scheidungsfolgenvereinbarungen, insbesondere zu Immobilien, Zugewinnausgleich, Unterhalt und Versorgungsausgleich.
Sie möchten Ihre Trennung einvernehmlich und rechtssicher regeln? Vereinbaren Sie gerne einen Termin für eine individuelle Beratung in meiner Kanzlei in Nidderau.
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