Versorgungsausgleich

Inhaltsverzeichnis

1. Juli 2026

Versorgungsausgleich bei Scheidung

Warum die Rente oft mehr zählt, als viele denken

Bei einer Scheidung denken viele zunächst an das, was unmittelbar sichtbar ist. Wer bleibt in der Wohnung? Was passiert mit dem Haus? Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet? Wer zahlt Unterhalt? Und wie wird der Umgang mit den Kindern geregelt?

Die Altersvorsorge rückt häufig erst später in den Blick. Manchmal zu spät.

Denn der Versorgungsausgleich kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Vor allem bei langen Ehen, Kinderbetreuung, Teilzeitarbeit, Selbstständigkeit, Beamtenversorgung, betrieblicher Altersvorsorge oder internationalen Erwerbsbiografien.

Was im Scheidungsverfahren zunächst wie ein Formular wirkt, kann später darüber entscheiden, wie gut jemand im Alter abgesichert ist.

Gerade deshalb gehört der Versorgungsausgleich zu den wichtigsten Themen einer Scheidung. Als Rechtsanwältin für Familienrecht in Nidderau bei Frankfurt erlebe ich häufig, dass seine wirtschaftliche Bedeutung unterschätzt wird. Dabei geht es oft um Rentenanwartschaften mit erheblichem Wert.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanrechte.

Vereinfacht gesagt bedeutet das: Alles, was beide Ehegatten während der Ehe für ihre Altersvorsorge aufgebaut haben, wird im Rahmen der Scheidung grundsätzlich zwischen ihnen ausgeglichen.

Dabei geht es nicht nur um die gesetzliche Rente. Auch andere Versorgungen können eine Rolle spielen. Dazu gehören unter anderem die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersvorsorge, private Rentenversicherungen, Riester- und Rürup-Renten, die Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke, ausländische Rentenanwartschaften sowie bestimmte Versorgungsmodelle von Selbstständigen oder Unternehmern.

Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, beide Ehegatten angemessen an den während der Ehe erworbenen Altersvorsorgeansprüchen zu beteiligen.

Denn eine Ehe bedeutet nicht nur gemeinsames Leben. Sie ist häufig auch von gemeinsamen wirtschaftlichen Entscheidungen geprägt, die sich unmittelbar auf die Altersvorsorge auswirken.

Warum gibt es den Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich soll verhindern, dass ein Ehegatte nach der Scheidung im Alter wirtschaftlich deutlich schlechter gestellt ist, obwohl die Ehe gemeinsam gestaltet wurde.

Besonders deutlich wird das bei Ehen, in denen ein Ehegatte beruflich zurückgesteckt hat. Etwa wegen Kinderbetreuung, Haushaltsführung, Pflege von Angehörigen, Teilzeitarbeit, längerer Erwerbspausen oder weil die berufliche Entwicklung des anderen Ehegatten unterstützt wurde.

In solchen Konstellationen baut ein Ehegatte häufig deutlich weniger eigene Rentenanwartschaften auf. Der andere kann dagegen durchgehend berufstätig sein und entsprechend höhere Versorgungsansprüche erwerben.

Der Versorgungsausgleich soll diese Unterschiede ausgleichen. Er ist deshalb kein bloßer Rechenschritt im Scheidungsverfahren, sondern ein wichtiger Bestandteil des familienrechtlichen Ausgleichs nach einer Ehe.

Welche Rentenanwartschaften werden beim Versorgungsausgleich berücksichtigt?

Beim Versorgungsausgleich werden grundsätzlich nur die Anrechte berücksichtigt, die während der Ehezeit erworben wurden.

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde. Sie endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Ein Beispiel:

Wurde die Ehe am 15. Mai 2008 geschlossen und der Scheidungsantrag im September 2025 zugestellt, beginnt die Ehezeit am 1. Mai 2008 und endet am 31. August 2025.

Nur die in diesem Zeitraum erworbenen Versorgungsanrechte werden ausgeglichen.

Rentenansprüche, die bereits vor der Eheschließung bestanden, bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Gleiches gilt für Anrechte, die erst nach dem Ende der Ehezeit entstehen.

Gerade deshalb kann der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags erhebliche Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich haben.

Wie läuft der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren ab?

In den meisten Scheidungsverfahren wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Das Familiengericht prüft den Versorgungsausgleich also grundsätzlich automatisch.

Beide Ehegatten erhalten Fragebögen zu ihren Renten- und Versorgungsanrechten. Diese müssen vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden.

Anschließend holt das Familiengericht Auskünfte bei den jeweiligen Versorgungsträgern ein. Dazu gehören beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung, Arbeitgeber, Pensionskassen, Versorgungswerke, private Versicherungen oder Dienstherren bei Beamten.

Die Versorgungsträger berechnen den während der Ehezeit erworbenen Anteil der jeweiligen Versorgung und teilen dem Gericht mit, wie das Anrecht nach den gesetzlichen Vorgaben auszugleichen ist.

Auf dieser Grundlage entscheidet das Familiengericht im Rahmen der Scheidung über den Versorgungsausgleich.

Gerade bei langen Ehen, mehreren Altersvorsorgeverträgen oder internationalen Erwerbsbiografien sollte sorgfältig geprüft werden, ob sämtliche Versorgungsanrechte vollständig erfasst wurden. Fehler fallen häufig erst viele Jahre später auf und können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Interne Teilung und externe Teilung

In der Praxis erfolgt der Versorgungsausgleich häufig durch eine sogenannte interne Teilung.

Das bedeutet, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte beim selben Versorgungsträger ein eigenes Anrecht erhält.

Ein Beispiel:

Hat ein Ehegatte während der Ehe Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung erworben, wird ein Teil dieser Anwartschaften auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten übertragen.

Daneben gibt es die externe Teilung. Dabei wird der Ausgleichswert nicht beim bisherigen Versorgungsträger übertragen, sondern auf einen anderen Versorgungsträger. Das kommt insbesondere bei bestimmten betrieblichen oder privaten Altersversorgungssystemen in Betracht.

Für Ehegatten ist wichtig zu wissen, dass nicht jede Form der Altersvorsorge gleich behandelt wird. Gerade betriebliche Altersvorsorge, Direktzusagen, Pensionskassen oder private Rentenversicherungen sollten im Scheidungsverfahren sorgfältig geprüft werden.

Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe

Nicht in jeder Scheidung wird der Versorgungsausgleich automatisch durchgeführt.

Hat die Ehe nicht länger als drei Jahre gedauert, findet der Versorgungsausgleich grundsätzlich nur statt, wenn ihn einer der Ehegatten beantragt.

Auch bei einer kurzen Ehe kann ein Versorgungsausgleich sinnvoll sein. Das gilt etwa dann, wenn während der Ehe bereits erhebliche Renten- oder Versorgungsanrechte erworben wurden. Umgekehrt gibt es Fälle, in denen ein Versorgungsausgleich wirtschaftlich kaum ins Gewicht fällt.

Ob ein Antrag sinnvoll ist, sollte deshalb immer anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden.

Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Ja. Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung ganz oder teilweise ausschließen oder abweichend regeln.

Ein solcher Ausschluss ist jedoch nicht automatisch wirksam.

Das Familiengericht prüft, ob die Vereinbarung fair und rechtlich zulässig ist. Eine unangemessene Benachteiligung eines Ehegatten kann dazu führen, dass der vereinbarte Ausschluss ganz oder teilweise unwirksam ist.

Besonders sorgfältig ist zu prüfen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung, Haushaltsführung oder Care-Arbeit über viele Jahre nur eingeschränkt berufstätig war und deshalb deutlich geringere Rentenanwartschaften erworben hat.

Ein pauschaler gegenseitiger Verzicht auf den Versorgungsausgleich reicht deshalb nicht immer aus.

Vor einer notariellen Vereinbarung sollten insbesondere folgende Fragen geprüft werden:

Ist der Ausschluss wirtschaftlich ausgewogen?

Wird eine angemessene Kompensation vereinbart?

Wurde die Lebenssituation beider Ehegatten ausreichend berücksichtigt?

Bestehen erhebliche Unterschiede bei Einkommen oder Altersvorsorge?

Welche Auswirkungen haben Kinderbetreuung, Teilzeitarbeit oder längere Erwerbsunterbrechungen?

Ist die Altersvorsorge beider Ehegatten langfristig gesichert?

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann sinnvoll sein. Er sollte jedoch immer individuell geprüft und rechtssicher gestaltet werden.

Warum der Versorgungsausgleich bei langen Ehen besonders wichtig ist

Je länger eine Ehe dauert, desto größer ist häufig auch die wirtschaftliche Bedeutung des Versorgungsausgleichs.

Viele Ehegatten treffen während der Ehe gemeinsame Entscheidungen über Beruf und Familie. Einer arbeitet durchgehend in Vollzeit, während der andere wegen der Kinder, der Haushaltsführung oder der Pflege von Angehörigen beruflich zurücksteckt oder seine Arbeitszeit reduziert.

Diese Entscheidungen wirken sich oft unmittelbar auf die Altersvorsorge aus.

Erst im Scheidungsverfahren wird vielen bewusst, wie groß die Unterschiede bei den Rentenanwartschaften tatsächlich sind.

In der Praxis betrifft das häufig Frauen, weil sie nach der Geburt gemeinsamer Kinder häufiger ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder unterbrechen. Der Versorgungsausgleich gilt jedoch unabhängig vom Geschlecht. Auch Männer können ausgleichsberechtigt sein, wenn sie wegen der gemeinsamen Lebensplanung geringere Versorgungsanrechte erworben haben.

Entscheidend ist nicht, wer die Scheidung eingereicht hat oder aus welchen Gründen die Ehe gescheitert ist.

Maßgeblich ist allein, welche Renten- und Versorgungsanrechte während der Ehezeit entstanden sind und wie diese nach den gesetzlichen Vorgaben auszugleichen sind.

Versorgungsausgleich bei Selbstständigen und Unternehmern

Besonders komplex wird der Versorgungsausgleich bei Selbstständigen und Unternehmern.

Denn nicht jeder Selbstständige zahlt in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Viele bauen ihre Altersvorsorge auf andere Weise auf, etwa über private Rentenversicherungen, Versorgungswerke, Pensionszusagen, Immobilien, Kapitalanlagen oder Unternehmensbeteiligungen.

Nicht jede Form der Altersvorsorge fällt automatisch in den Versorgungsausgleich. Manche Vermögenswerte sind vielmehr beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

Gerade an dieser Stelle ist eine sorgfältige rechtliche Einordnung erforderlich.

Bei Unternehmerinnen, Unternehmern und Selbstständigen muss geprüft werden, welche Vermögenswerte der Altersvorsorge dienen und welche dem allgemeinen Vermögen zuzuordnen sind. Auch private Rentenmodelle, betriebliche Versorgungssysteme oder Pensionszusagen können eine erhebliche Rolle spielen.

Wer den Versorgungsausgleich in diesen Fällen nur oberflächlich prüft, riskiert erhebliche wirtschaftliche Nachteile.

Was ist mit vergessenen oder verschwiegenen Rentenanwartschaften?

Ein häufig unterschätztes Problem sind vergessene oder verschwiegene Versorgungsanrechte.

Nicht immer werden sämtliche Rentenanwartschaften vollständig angegeben. Manchmal geraten frühere Arbeitsverhältnisse oder ältere Versicherungen in Vergessenheit. In anderen Fällen werden private Rentenversicherungen, betriebliche Altersvorsorgen oder ausländische Rentenanwartschaften übersehen.

Gerade deshalb sollten die Angaben zum Versorgungsausgleich sorgfältig geprüft werden.

Aktuell gibt es zudem gesetzgeberische Überlegungen, nachträgliche Korrekturen zu erleichtern, wenn Versorgungsanrechte im Scheidungsverfahren unberücksichtigt geblieben sind.

Für die Praxis bedeutet das: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass alle Rentenanwartschaften automatisch erfasst werden. Eine vollständige Prüfung kann später erhebliche wirtschaftliche Nachteile vermeiden.

Versorgungsausgleich und ausländische Rentenanwartschaften

In internationalen Ehen spielen häufig auch ausländische Rentenanwartschaften eine Rolle.

Das betrifft beispielsweise Ehegatten, die zeitweise im Ausland gearbeitet haben, Rentenansprüche in mehreren Staaten erworben haben oder über ausländische Versorgungssysteme abgesichert sind.

Diese Fälle sind regelmäßig komplexer als rein nationale Scheidungen.

Nicht jedes ausländische Anrecht kann nach deutschem Recht ohne Weiteres intern geteilt werden. Teilweise kommt erst zu einem späteren Zeitpunkt ein sogenannter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht.

Gerade bei internationalen Sachverhalten empfiehlt sich deshalb eine frühzeitige familienrechtliche Prüfung.

Als Rechtsanwältin für Familienrecht in Nidderau bei Frankfurt berate ich regelmäßig Mandantinnen und Mandanten mit internationalen Bezügen zu Scheidung, Versorgungsausgleich und den wirtschaftlichen Folgen einer Trennung. Gerade im Rhein-Main-Gebiet sind internationale Erwerbsbiografien längst keine Ausnahme mehr. Dadurch gewinnt auch der Versorgungsausgleich zunehmend an Bedeutung.

Häufiger Fehler: Den Versorgungsausgleich als Nebensache behandeln

Viele Ehegatten unterschätzen den Versorgungsausgleich.

Das liegt auch daran, dass er im Scheidungsverfahren zunächst sehr formal wirkt. Es werden Fragebögen ausgefüllt, Versicherungsnummern eingetragen und Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt.

Hinter diesen Unterlagen stehen jedoch oft erhebliche wirtschaftliche Werte.

Nicht selten geht es um Rentenanwartschaften, die sich später auf mehrere hundert Euro monatlich belaufen können. Gerade bei langen Ehen, betrieblicher Altersvorsorge oder Beamtenversorgung kann der Versorgungsausgleich erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Absicherung im Alter haben.

Fehler werden häufig erst viele Jahre später erkannt. Dann ist eine Korrektur oftmals nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich.

Der Versorgungsausgleich sollte deshalb nicht einfach nebenbei abgewickelt werden. Es lohnt sich, die Berechnungen und die zugrunde liegenden Rentenanwartschaften sorgfältig zu prüfen.

Welche Unterlagen sollten vor der Scheidung vorliegen?

Wer sich scheiden lassen möchte, sollte frühzeitig sämtliche Unterlagen zur Altersvorsorge zusammenstellen.

Dazu gehören insbesondere Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung, Nachweise über eine betriebliche Altersvorsorge, private Rentenversicherungen, Riester- oder Rürup-Verträge, Beamtenversorgung, Versorgungswerke freier Berufe sowie gegebenenfalls ausländische Rentenanwartschaften oder Pensionszusagen.

Auch bereits geschlossene Eheverträge oder Scheidungsfolgenvereinbarungen können für den Versorgungsausgleich von Bedeutung sein.

Je vollständiger die Unterlagen sind, desto einfacher lässt sich prüfen, ob sämtliche Versorgungsanrechte im Scheidungsverfahren berücksichtigt wurden.

Beim Versorgungsausgleich geht es um mehr als die Rente

Der Versorgungsausgleich gehört zu den wirtschaftlich wichtigsten Folgen einer Scheidung.

Er entscheidet nicht nur über Rentenanwartschaften auf dem Papier, sondern häufig über die finanzielle Absicherung im Alter.

Wer während der Ehe wegen Kinderbetreuung, Haushaltsführung oder Care-Arbeit beruflich zurückgesteckt hat, soll dadurch langfristig nicht benachteiligt werden. Gleichzeitig müssen sämtliche Versorgungsanrechte vollständig erfasst und rechtlich zutreffend bewertet werden.

Gerade deshalb sollte der Versorgungsausgleich nicht als Nebensache behandelt werden.

Was heute im Scheidungsverfahren entschieden wird, kann die wirtschaftliche Situation noch viele Jahre nach der Scheidung beeinflussen.

Als Rechtsanwältin für Familienrecht begleite ich Mandantinnen und Mandanten aus Frankfurt, Nidderau und dem gesamten Rhein-Main-Gebiet dabei, den Versorgungsausgleich sorgfältig zu prüfen und ihre wirtschaftlichen Interessen im Scheidungsverfahren zu sichern.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Versorgungsausgleich einfach erklärt?

Der Versorgungsausgleich gleicht die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanrechte zwischen den Ehegatten aus. Ziel ist, dass beide an der während der Ehe aufgebauten Altersvorsorge angemessen beteiligt werden.

Wird der Versorgungsausgleich automatisch durchgeführt?

Berücksichtigt werden unter anderem Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersvorsorge, privaten Rentenversicherungen, Riester- und Rürup-Renten, der Beamtenversorgung sowie berufsständischen Versorgungswerken. Auch ausländische Rentenanwartschaften können im Einzelfall eine Rolle spielen.

Wird nur die Ehezeit berücksichtigt?

Ja. Ausgeglichen werden grundsätzlich nur die Renten- und Versorgungsanrechte, die während der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Ja. Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausschließen oder abweichend regeln. Eine solche Vereinbarung muss jedoch wirksam und ausgewogen sein. Das Familiengericht prüft, ob ein Ehegatte dadurch unangemessen benachteiligt wird.

Was passiert, wenn Rentenanwartschaften vergessen oder verschwiegen wurden?

Nicht berücksichtigte Renten- oder Versorgungsanrechte können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Deshalb sollten sämtliche Altersvorsorgeansprüche sorgfältig geprüft werden. Gerade bei älteren Arbeitsverhältnissen, betrieblicher Altersvorsorge oder ausländischen Rentenanwartschaften lohnt sich eine genaue Kontrolle..

Ist der Versorgungsausgleich bei Selbstständigen anders?

Häufig ja. Selbstständige verfügen oft nicht nur über gesetzliche Rentenanwartschaften, sondern auch über private Altersvorsorge, Versorgungswerke, Pensionszusagen oder andere Versorgungsmodelle. Welche Ansprüche in den Versorgungsausgleich fallen und welche dem Zugewinnausgleich zuzuordnen sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

Was ist der Unterschied zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich?

Der Versorgungsausgleich betrifft ausschließlich die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanrechte. Der Zugewinnausgleich betrifft dagegen das Vermögen, das beide Ehegatten während der Ehe aufgebaut haben. Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander und können bei einer Scheidung gleichzeitig relevant sein.

Wenn Sie Fragen zu Trennungsunterhalt, nachehelichem Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich oder den wirtschaftlichen Folgen von Care-Arbeit haben, unterstütze ich Sie gerne.

Als Rechtsanwältin für Familienrecht in Nidderau bei Frankfurt berate ich Mandantinnen und Mandanten aus Frankfurt, Hanau, Bad Vilbel, Friedberg und dem gesamten Rhein-Main-Gebiet umfassend zum Versorgungsausgleich sowie zu allen wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung.

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