Trennungsjahr bei Scheidung. Fachanwältin für Familienrecht in Nidderau und Frankfurt erklärt, wann die Trennung rechtlich beginnt.

Inhaltsverzeichnis

26. August 2026

Trennungsjahr bei Scheidung: Warum es eine „Trennung auf Probe“ rechtlich nicht gibt

„Wir sind erst einmal auf Probe getrennt.“

Diesen Satz höre ich im Familienrecht häufig. Die Ehe steckt in einer Krise. Einer zieht ins Gästezimmer, der andere vorübergehend zu Freunden. Die Ehegatten schlafen getrennt und verbringen weniger Zeit miteinander. Gleichzeitig steht noch nicht fest, ob die Ehe endgültig beendet werden soll.

Für das Familienrecht ist die Bezeichnung „Trennung auf Probe“ jedoch nicht entscheidend.

Maßgeblich ist eine andere Frage:

Leben die Ehegatten bereits im Sinne des § 1567 BGB getrennt?

Davon hängt ab, wann das Trennungsjahr beginnt und ab welchem Zeitpunkt eine Scheidung grundsätzlich möglich ist.

Das Trennungsdatum kann außerdem für weitere Folgen der Trennung Bedeutung haben. Dazu gehören insbesondere Trennungsunterhalt, die Nutzung der Ehewohnung und vermögensrechtliche Fragen.

Wann beginnt das Trennungsjahr wirklich?

Das Trennungsjahr beginnt nicht bereits dann, wenn die Ehe schwierig geworden ist oder sich die Ehegatten emotional voneinander entfernt haben.

Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Damit müssen im Kern zwei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die häusliche Gemeinschaft ist aufgehoben.
  2. Mindestens ein Ehegatte hat einen nach außen erkennbaren Trennungswillen.

Ein Streit reicht dafür ebenso wenig wie der bloße Wunsch nach etwas Abstand.

Auch der Satz

„Ich weiß gerade nicht, wie es mit uns weitergeht“

legt noch nicht zwingend ein rechtliches Trennungsdatum fest.

Anders sieht es aus, wenn ein Ehegatte klar zum Ausdruck bringt, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen möchte und die Ehegatten ihre gemeinsame Lebensführung entsprechend beenden.

Ein Scheidungsantrag muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht geplant sein.

Entscheidend ist der erkennbare Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortzuführen.

Warum ein klares Trennungsdatum so wichtig ist

In meiner Beratung als Rechtsanwältin für Familienrecht erlebe ich immer wieder, dass Ehegatten Monate später unterschiedliche Vorstellungen davon haben, wann ihre Trennung begonnen hat.

Der eine sagt:

„Wir waren seit Januar getrennt.“

Der andere sagt:

„Im Januar hatten wir nur eine Krise. Getrennt waren wir erst ab Mai.“

Für eine Scheidung kann dieser Unterschied entscheidend sein.

Deshalb sollten Ehegatten den Beginn der Trennung nicht nur innerlich für sich festlegen. Der Trennungswille sollte für den anderen Ehegatten klar erkennbar sein.

Gerade wenn beide weiterhin in derselben Wohnung oder im gemeinsamen Haus in Frankfurt, Nidderau oder im Rhein-Main-Gebiet leben, gewinnt diese Abgrenzung besondere Bedeutung.

Denn für den Beginn des Trennungsjahres ist ein Auszug nicht erforderlich.

Darum geht es im nächsten Abschnitt: Trennungsjahr unter einem Dach. Was reicht aus und wann leben Ehegatten trotz gemeinsamer Wohnung rechtlich getrennt?ann der Fall, wenn zusätzlich ein Wohnvorteil, regelmäßige Bonuszahlungen oder weitere Einkünfte zu berücksichtigen sind.

Muss einer der Ehegatten für das Trennungsjahr ausziehen?

Nein.

Das ist einer der häufigsten Irrtümer rund um Trennung und Scheidung.

Das Trennungsjahr beginnt nicht erst mit dem Auszug eines Ehegatten.

§ 1567 Abs. 1 BGB stellt ausdrücklich klar, dass Ehegatten auch innerhalb derselben Wohnung getrennt leben können.

Das ist in der Praxis wichtig. Gerade wenn die Ehegatten eine gemeinsame Immobilie besitzen, die Mieten hoch sind oder gemeinsame Kinder im Haushalt leben, ist ein sofortiger Auszug oft nicht gewollt.

Beide Ehegatten können also weiterhin dieselbe Wohnung oder dasselbe Haus bewohnen und trotzdem das Trennungsjahr beginnen.

Dafür reicht es allerdings nicht aus, nur in getrennten Schlafzimmern zu schlafen.

Trennung unter einem Dach: Was muss sich im Alltag ändern?

Wer innerhalb derselben Wohnung getrennt lebt, muss die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich beenden.

Die persönlichen und häuslichen Lebensbereiche sollten klar voneinander getrennt sein.

Typischerweise bedeutet das:

  • getrennte Schlafzimmer
  • grundsätzlich getrennte Haushaltsführung
  • getrennte Einkäufe
  • keine regelmäßige gegenseitige Versorgung
  • getrennte Freizeitgestaltung
  • getrenntes Wirtschaften, soweit dies praktisch umsetzbar ist
  • ein für den anderen Ehegatten klar erkennbarer Trennungswille

Der oft verwendete Ausdruck „Trennung von Tisch und Bett“ beschreibt den Grundgedanken deshalb recht anschaulich.

Es kommt aber nicht auf eine starre Checkliste an.

Entscheidend ist das Gesamtbild.

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 14. Januar 2025 nochmals betont, dass bei einem Getrenntleben innerhalb derselben Wohnung nach außen erkennbare, voneinander abgesonderte Lebensbereiche bestehen müssen.

Wer lediglich in ein anderes Schlafzimmer zieht, ansonsten aber den bisherigen Ehealltag unverändert fortsetzt, kann deshalb Schwierigkeiten bekommen, den Beginn des Trennungsjahres nachzuweisen.

Was gilt bei gemeinsamen Kindern?

Gemeinsame Kinder ändern daran nichts.

Eltern können als Ehepaar getrennt sein und trotzdem weiterhin gemeinsam Verantwortung für ihre Kinder übernehmen.

Sie dürfen weiterhin:

  • gemeinsam Elterngespräche besuchen
  • Arzttermine und Schulangelegenheiten abstimmen
  • Betreuungszeiten organisieren
  • wichtige Entscheidungen für die Kinder gemeinsam treffen
  • gemeinsam an Geburtstagen oder anderen wichtigen Ereignissen der Kinder teilnehmen

Auch ein gemeinsames Essen mit den Kindern führt nicht automatisch dazu, dass die Trennung beendet ist.

Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Ehe und Elternschaft.

Die gemeinsame Verantwortung für die Kinder darf fortbestehen. Die eheliche Lebensgemeinschaft muss dagegen beendet sein.

Gerade bei einer Trennung im gemeinsamen Haus oder in derselben Wohnung sollte diese Unterscheidung im Alltag klar erkennbar bleiben.

Darf ich noch für meinen Ehepartner kochen oder Wäsche waschen?

Ein einzelnes gemeinsames Essen setzt das Trennungsjahr nicht wieder auf null.

Ebenso entscheidet eine einzelne Gefälligkeit nicht darüber, ob Ehegatten getrennt leben.

Problematisch kann es aber werden, wenn die bisherige Haushaltsgemeinschaft im Wesentlichen fortgeführt wird.

Wer weiterhin regelmäßig für den anderen einkauft, kocht, dessen Wäsche erledigt, gemeinsam wirtschaftet und die Freizeit überwiegend als Paar verbringt, muss sich die Frage gefallen lassen, ob die häusliche Gemeinschaft tatsächlich aufgehoben wurde.

Für das Familiengericht zählt im Streitfall nicht eine einzelne Handlung.

Es betrachtet die tatsächliche Lebensführung der Ehegatten als Ganzes.

Gerade bei einer Trennung unter einem Dach sollten Sie deshalb darauf achten, dass aus einer räumlichen Trennung auch eine tatsächliche Trennung der ehelichen Lebensbereiche wird.

Muss ich meinem Ehepartner ausdrücklich sagen, dass ich mich trenne?

Ein förmliches Schreiben ist für eine Trennung nicht erforderlich.

Sie müssen weder einen Anwalt einschalten noch eine schriftliche „Trennungserklärung“ abgeben, damit das Trennungsjahr beginnt.

Trotzdem sollte der Trennungswille eindeutig sein.

Denn § 1567 Abs. 1 BGB verlangt nicht nur die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Mindestens ein Ehegatte muss auch erkennbar zum Ausdruck bringen, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen möchte.

Gerade wenn beide Ehegatten weiterhin unter einem Dach leben, kann dieser Punkt später entscheidend werden.

Sätze wie

„Ich brauche erst einmal Abstand“

oder

„Ich weiß nicht, wie es mit uns weitergeht“

lassen offen, ob tatsächlich eine Trennung gewollt ist.

Klarer ist eine eindeutige Erklärung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft beendet werden soll.

Das Trennungsdatum sollte dokumentiert werden

In meiner Beratung im Familienrecht empfehle ich, das Trennungsdatum nachvollziehbar festzuhalten.

Das kann beispielsweise durch eine E-Mail oder Nachricht an den anderen Ehegatten erfolgen.

Nicht die Nachricht selbst lässt das Trennungsjahr beginnen.

Sie kann aber später helfen, den Zeitpunkt nachzuweisen, zu dem der Trennungswille eindeutig erklärt wurde.

Das ist besonders wichtig, wenn die Ehegatten nach der Trennung weiterhin in derselben Immobilie leben.

Denn Monate später können die Erinnerungen unterschiedlich aussehen.

Der eine Ehegatte sagt:

„Wir waren seit Februar getrennt.“

Der andere behauptet:

„Nein, damals hatten wir nur eine Ehekrise. Die Trennung erfolgte erst im Juni.“

Ein dokumentiertes Trennungsdatum kann einen solchen Streit erheblich reduzieren.

Kann ein Ehegatte die Trennung allein erklären?

Ja.

Für eine Trennung brauchen Sie nicht die Zustimmung Ihres Ehepartners.

Es reicht aus, dass ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar ablehnt und die häusliche Gemeinschaft entsprechend beendet.

Der andere Ehegatte kann den Beginn der Trennung deshalb nicht verhindern, indem er erklärt:

„Für mich sind wir noch zusammen.“

Entscheidend ist allerdings, dass der Trennungswille nicht nur innerlich besteht.

Er muss für den anderen Ehegatten erkennbar sein und sich in der tatsächlichen Lebensführung widerspiegeln.

Warum Beweisprobleme beim Trennungsdatum entstehen können

Bei einem Auszug lässt sich der Beginn der Trennung häufig leichter nachvollziehen.

Schwieriger wird es bei einer Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung.

Dann können später Fragen entstehen:

Seit wann schlafen die Ehegatten getrennt?

Seit wann wirtschaften sie getrennt?

Wann wurde der Trennungswille ausgesprochen?

Wurden Mahlzeiten weiterhin gemeinsam eingenommen?

Gab es weiterhin eine gegenseitige Versorgung?

Traten die Ehegatten weiterhin als Paar auf?

Deshalb sollte eine Trennung unter einem Dach nicht nur ausgesprochen, sondern im Alltag konsequent umgesetzt werden.

Als Rechtsanwältin für Familienrecht in Nidderau berate ich Mandantinnen und Mandanten aus Frankfurt und dem Rhein-Main-Gebiet regelmäßig auch zu der Frage, wann das Trennungsjahr tatsächlich begonnen hat. Gerade wenn das Trennungsdatum zwischen den Ehegatten streitig ist, kommt es auf die konkreten Lebensverhältnisse und deren Nachweis an.

Was passiert, wenn wir es während des Trennungsjahres noch einmal miteinander versuchen?

Genau hier gibt es eine wichtige Ausnahme.

Ein Versöhnungsversuch bedeutet nicht automatisch, dass das bereits zurückgelegte Trennungsjahr verloren ist.

§ 1567 Abs. 2 BGB enthält dafür eine ausdrückliche Regelung.

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht oder hemmt die gesetzlichen Trennungsfristen grundsätzlich nicht.

Der Gesetzgeber lässt Ehegatten damit Raum, ihre Ehe noch einmal zu versuchen, ohne dass jeder Versöhnungsversuch automatisch dazu führt, dass das Trennungsjahr vollständig von vorne beginnt.

Entscheidend ist allerdings die Abgrenzung zwischen einem kurzfristigen Versöhnungsversuch und einer echten Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Genau darum geht es im nächsten Abschnitt.

Wie lange darf ein Versöhnungsversuch dauern?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht.

Die häufig genannten drei Monate stehen nicht im Gesetz. Sie dürfen deshalb nicht als starre Grenze verstanden werden.

Entscheidend ist vielmehr, ob die Ehegatten nur vorübergehend versucht haben, ihre Ehe zu retten, oder ob sie die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich wieder aufgenommen haben.

Dabei kommt es insbesondere darauf an:

  • Wie lange lebten die Ehegatten wieder zusammen?
  • Wie intensiv war das Zusammenleben?
  • Wurde wieder gemeinsam gewirtschaftet?
  • Wurde der gemeinsame Haushalt wieder aufgenommen?
  • Trat das Paar wieder als Ehepaar auf?
  • Sollte das Zusammenleben ausdrücklich der Versöhnung dienen?
  • Bestand weiterhin ein Trennungswille?

Auch die Rechtsprechung hat sich mit dieser Abgrenzung beschäftigt. Ein zeitlich begrenztes Zusammenleben kann noch als Versöhnungsversuch im Sinne des § 1567 Abs. 2 BGB einzuordnen sein.

Das bedeutet aber nicht:

„Bis zu drei Monate sind immer erlaubt.“

Entscheidend bleibt der konkrete Einzelfall.

Nicht jeder Kontakt ist bereits eine Versöhnung

Auch während des Trennungsjahres haben Ehegatten häufig weiterhin Kontakt.

Das gilt besonders bei gemeinsamen Kindern.

Telefonate, gemeinsame Unternehmungen, einzelne gemeinsame Mahlzeiten oder persönliche Annäherungen führen für sich genommen nicht automatisch dazu, dass das Trennungsjahr unterbrochen wird.

Selbst gelegentliche intime Kontakte müssen nicht zwingend bedeuten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt wurde.

Die entscheidende Frage lautet:

Haben die Ehegatten ihre Ehe tatsächlich wieder aufgenommen oder haben sie lediglich versucht herauszufinden, ob eine Versöhnung noch möglich ist?

Diese Unterscheidung ist wichtig.

Denn § 1567 Abs. 2 BGB soll gerade verhindern, dass Ehegatten aus Angst vor einem Neubeginn des Trennungsjahres auf einen ernsthaften Versöhnungsversuch verzichten.

Was passiert bei einer echten Versöhnung?

Anders sieht es aus, wenn die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich wieder dauerhaft aufnehmen.

Dann endet das Getrenntleben.

Scheitert die Ehe später erneut und trennen sich die Ehegatten wieder, beginnt grundsätzlich eine neue Trennungsphase.

Die Abgrenzung lautet deshalb:

Ein kurzfristiger Versöhnungsversuch lässt das Trennungsjahr grundsätzlich weiterlaufen.

Eine tatsächliche Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft beendet dagegen die Trennung.

Gerade wenn die Ehegatten mehrere Wochen oder Monate wieder zusammengelebt haben, kann diese Abgrenzung später für den Scheidungstermin entscheidend sein.

Unterbricht ein gemeinsamer Urlaub das Trennungsjahr?

Nicht automatisch.

Ein gemeinsamer Urlaub bedeutet für sich genommen noch nicht, dass die Ehegatten wieder versöhnt sind.

Das gilt besonders bei gemeinsamen Kindern. Eltern können sich entscheiden, einen bereits gebuchten Urlaub gemeinsam anzutreten oder den Kindern zuliebe einige Tage zusammen zu verbringen.

Auch das OLG Hamm hat sich mit der Bedeutung eines zeitlich begrenzten Zusammenseins während eines gemeinsamen Urlaubs beschäftigt.

Entscheidend bleibt das Gesamtbild.

War es vor allem ein gemeinsamer Urlaub mit den Kindern?

Bestand der Trennungswille weiterhin?

Gab es getrennte Rückzugsmöglichkeiten?

Oder haben die Ehegatten die Reise genutzt, um ihre eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich wieder aufzunehmen?

Allein aus dem gemeinsamen Urlaub lässt sich deshalb weder sicher auf eine Versöhnung noch auf das Fortbestehen der Trennung schließen.

Gemeinsame Kinder ändern am Trennungsjahr nichts

Auch nach einer Trennung bleiben beide Ehegatten Eltern.

Sie dürfen gemeinsam Geburtstage feiern, Schulveranstaltungen besuchen, Entscheidungen für die Kinder treffen oder Zeit mit ihnen verbringen.

Eine funktionierende gemeinsame Elternschaft spricht nicht gegen eine Trennung.

Für das Familienrecht muss vielmehr zwischen zwei Ebenen unterschieden werden:

Die eheliche Lebensgemeinschaft kann beendet sein.

Die gemeinsame Verantwortung für die Kinder besteht fort.

Gerade bei einer einvernehmlichen Trennung ist es deshalb nicht erforderlich, jeden gemeinsamen Kontakt zu vermeiden, nur um das Trennungsjahr nicht zu gefährden.

Entscheidend bleibt, ob die Ehe als Lebensgemeinschaft beendet ist.

Warum ist das genaue Trennungsdatum so wichtig?

Ob die Trennung im Januar oder erst im April begonnen hat, klingt zunächst nach einem kleinen Unterschied.

Für die Scheidung kann dieser Unterschied entscheidend sein.

Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.

Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet. Dann kommt es auf die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht mehr an.

Das Trennungsdatum bestimmt damit, wann das Trennungsjahr abgelaufen ist.

Es kann aber auch für weitere familienrechtliche Fragen Bedeutung haben.

Dazu gehören insbesondere:

Wichtig ist dabei: Nicht für jede Scheidungsfolge ist das Trennungsdatum der maßgebliche Stichtag. Beim Zugewinnausgleich und beim Versorgungsausgleich gelten beispielsweise eigene gesetzliche Stichtage.

Kann ich den Scheidungsantrag schon vor Ablauf des Trennungsjahres stellen?

Für die reguläre Scheidung muss das Trennungsjahr grundsätzlich abgelaufen sein.

In der anwaltlichen Praxis kann der Scheidungsantrag unter Umständen bereits kurz vor Ablauf des Trennungsjahres vorbereitet und eingereicht werden. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen.

Davon zu unterscheiden ist die sogenannte Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB.

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Die Anforderungen daran sind hoch.

Der bloße Wunsch, möglichst schnell geschieden zu werden, reicht nicht.

Ein Beispiel: Wann hat das Trennungsjahr wirklich begonnen?

Ein Ehepaar lebt mit zwei Kindern im gemeinsamen Haus.

Im Januar steckt die Ehe in einer schweren Krise. Der Ehemann zieht ins Gästezimmer. Beide sprechen davon, zunächst Abstand voneinander zu brauchen.

Trotzdem essen sie weiterhin regelmäßig gemeinsam, kaufen zusammen ein, führen den Haushalt wie bisher und verbringen die Wochenenden überwiegend als Familie und Paar.

Im April erklärt die Ehefrau eindeutig, dass sie die Ehe nicht fortsetzen möchte.

Ab diesem Zeitpunkt trennen beide ihre Haushaltsführung. Sie kaufen grundsätzlich getrennt ein, versorgen sich nicht mehr gegenseitig und gestalten ihre Freizeit nicht mehr als Ehepaar. Lediglich die Betreuung und Versorgung der Kinder organisieren sie weiterhin gemeinsam.

Wann begann das Trennungsjahr?

Nicht zwingend bereits im Januar.

Der Umzug ins Gästezimmer allein entscheidet darüber nicht.

Es müsste geprüft werden, wann die häusliche Gemeinschaft tatsächlich aufgehoben wurde und wann für den anderen Ehegatten erkennbar war, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortgesetzt werden sollte.

Genau deshalb kann der Satz

„Wir schlafen seit Januar getrennt“

familienrechtlich zu kurz greifen.

Und was ist nun mit der „Trennung auf Probe“?

Als Beschreibung der persönlichen Situation ist der Begriff verständlich.

Einen eigenen familienrechtlichen Status „Trennung auf Probe“ gibt es aber nicht.

Entscheidend ist nicht, wie Ehegatten ihre Situation bezeichnen.

Sie können sagen:

„Wir sind nur auf Probe getrennt.“

Trotzdem können die Voraussetzungen des § 1567 BGB bereits erfüllt sein und das Trennungsjahr kann laufen.

Umgekehrt können Ehegatten davon ausgehen, seit Monaten getrennt zu sein, obwohl sie ihre eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich weitgehend fortgeführt haben.

Im Streitfall zählt deshalb nicht das Etikett.

Es zählen die tatsächliche Lebensführung und der erkennbare Trennungswille.

Trennungsjahr und Scheidung in Frankfurt und Nidderau

Gerade zu Beginn einer Trennung lassen sich viele spätere Probleme vermeiden.

Als Rechtsanwältin für Familienrecht in Nidderau berate ich Mandantinnen und Mandanten aus Frankfurt am Main und dem gesamten Rhein-Main-Gebiet zu Trennung, Trennungsjahr und Scheidung.

Dabei geht es häufig nicht nur um die Frage, wann der Scheidungsantrag gestellt werden kann.

Mit einer Trennung entstehen oft gleichzeitig Fragen zu Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Ehewohnung, gemeinsamen Immobilien, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich.

Wer diese Themen frühzeitig ordnet, kennt seine rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage bereits vor dem eigentlichen Scheidungsverfahren.

Das Trennungsjahr sollte nicht zur Formsache werden

Das Trennungsjahr ist mehr als eine Wartezeit vor der Scheidung.

Es markiert die Phase, in der aus einer Ehe rechtlich ein Getrenntleben wird. Genau deshalb kommt es darauf an, wann die Trennung tatsächlich begonnen hat.

Ein Auszug ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Auch innerhalb derselben Wohnung oder des gemeinsamen Hauses können Ehegatten getrennt leben. Dann müssen die ehelichen Lebensbereiche aber tatsächlich voneinander getrennt sein und mindestens ein Ehegatte muss einen klar erkennbaren Trennungswillen haben.

Ein gemeinsames Essen, ein Geburtstag mit den Kindern oder ein gemeinsamer Urlaub beendet das Trennungsjahr ebenfalls nicht automatisch.

Auch ein ernsthafter Versöhnungsversuch führt nicht zwingend dazu, dass die Trennungszeit wieder von vorne beginnt. § 1567 Abs. 2 BGB schützt gerade einen kurzfristigen Versuch, die Ehe noch einmal fortzusetzen.

Anders ist es, wenn die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich wieder aufnehmen. Scheitert die Beziehung später erneut, beginnt grundsätzlich eine neue Trennungsphase.

Was Sie zu Beginn des Trennungsjahres konkret tun sollten

Wenn Sie sich getrennt haben, sollten Sie einige Punkte früh klären:

  • Trennungsdatum festhalten
  • Trennungswillen gegenüber dem anderen Ehegatten eindeutig kommunizieren
  • bei gemeinsamer Wohnung die Lebensbereiche tatsächlich trennen
  • wichtige finanzielle Unterlagen sichern
  • Konten, Einkommen, Versicherungen und laufende Verbindlichkeiten erfassen
  • Unterhaltsansprüche frühzeitig prüfen
  • gemeinsame Immobilien und deren Finanzierung klären
  • keine weitreichenden Vereinbarungen vorschnell unterschreiben

Besonders beim Trennungsunterhalt kann langes Abwarten finanzielle Folgen haben. Ein Anspruch sollte deshalb nicht erst kurz vor der Scheidung geprüft werden.

Auch Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich sollten frühzeitig mitgedacht werden, selbst wenn die eigentlichen gesetzlichen Stichtage nicht mit dem Trennungsdatum identisch sind.

Rechtsanwältin für Familienrecht bei Trennung und Scheidung in Frankfurt und Nidderau

Der bislang in Teilzeit arbeitende Ehegatte muss nicht automatisch unmittelbar nach der Trennung Vollzeit arbeiten.

Ebenso wenig besteht ein dauerhafter Anspruch darauf, die während der Ehe praktizierte Erwerbstätigkeit unverändert fortzuführen.

Welche Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, muss anhand der konkreten Lebensverhältnisse geprüft werden.

Fazit: Nicht das Wort „Trennung“ startet das Trennungsjahr

Für den Beginn des Trennungsjahres kommt es nicht darauf an, ob Ehegatten ihre Situation als „Trennung auf Probe“, „Beziehungspause“ oder bereits als endgültige Trennung bezeichnen.

Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.

Die häusliche Gemeinschaft muss aufgehoben sein und mindestens ein Ehegatte muss erkennbar die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnen.

Ein Auszug ist dafür nicht erforderlich.

Wer weiterhin mit seinem Ehepartner in derselben Wohnung lebt, muss die Trennung allerdings auch im Alltag umsetzen.

Und wer einen Versöhnungsversuch unternimmt, verliert die bereits zurückgelegte Trennungszeit nicht automatisch.

Das genaue Trennungsdatum sollte deshalb von Anfang an feststehen und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Denn spätestens beim Scheidungsantrag kann die Frage entscheidend werden:

Seit wann leben Sie rechtlich wirklich getrennt?

Häufig gestellte Fragen zum Trennungsjahr

Ab wann beginnt das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist und mindestens ein Ehegatte erkennbar die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen möchte.
Ein Streit oder eine Ehekrise allein reicht dafür nicht aus.

Muss einer der Ehegatten ausziehen?

Nein.
Nach § 1567 BGB können Ehegatten auch innerhalb derselben Wohnung oder des gemeinsamen Hauses getrennt leben.
Entscheidend ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet ist und die Lebensbereiche voneinander getrennt sind.

Reichen getrennte Schlafzimmer für das Trennungsjahr aus?

Nein.
Getrennte Schlafzimmer sind ein wichtiges Indiz. Entscheidend ist aber die gesamte Lebensführung.
Wer weiterhin gemeinsam wirtschaftet, sich gegenseitig versorgt und den Alltag weitgehend wie zuvor als Ehepaar gestaltet, lebt nicht allein deshalb getrennt, weil er in einem anderen Zimmer schläft.

Wie weise ich das Trennungsdatum nach?

Eine besondere Form schreibt das Gesetz nicht vor.
Es ist dennoch sinnvoll, den Trennungswillen eindeutig mitzuteilen und das Datum nachvollziehbar zu dokumentieren, beispielsweise durch eine Nachricht oder E-Mail.
Das kann wichtig werden, wenn der andere Ehegatte später ein anderes Trennungsdatum behauptet.

Kann mein Ehepartner die Trennung verhindern?

Nein.
Eine Trennung setzt keine Zustimmung beider Ehegatten voraus.
Es reicht aus, wenn ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht fortsetzen möchte und die häusliche Gemeinschaft entsprechend aufgehoben wird.

Darf ich während des Trennungsjahres noch für meinen Ehepartner kochen?

Eine einzelne Gefälligkeit beendet die Trennung nicht.
Wenn beide Ehegatten aber weiterhin regelmäßig füreinander kochen, einkaufen, Wäsche erledigen und gemeinsam wirtschaften, kann dies gegen eine tatsächliche Trennung der Lebensbereiche sprechen.
Entscheidend ist das Gesamtbild.

Darf ich während des Trennungsjahres mit meinem Ehepartner gemeinsam essen?

Ja.
Ein einzelnes gemeinsames Essen unterbricht das Trennungsjahr nicht. Das gilt insbesondere für gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern.
Problematisch kann es werden, wenn die Ehegatten ihren Alltag insgesamt weiterhin wie ein Ehepaar gestalten.

Darf ich während des Trennungsjahres mit meinem Ehepartner in den Urlaub fahren?

Ein gemeinsamer Urlaub beendet das Trennungsjahr nicht automatisch.
Entscheidend ist, ob die Ehegatten dadurch ihre eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich wieder aufnehmen. Gerade ein gemeinsamer Urlaub mit den Kindern kann trotz fortbestehender Trennung stattfinden.

Unterbricht Sex mit dem Ehepartner das Trennungsjahr?

Einzelne intime Kontakte führen nicht zwingend zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Entscheidend ist auch hier das Gesamtbild. Haben die Ehegatten ihre Beziehung tatsächlich wieder aufgenommen, liegt keine Trennung mehr vor. Einzelne Annäherungen reichen dafür nicht zwingend aus.

Darf man während des Trennungsjahres einen Versöhnungsversuch machen?

Ja.
§ 1567 Abs. 2 BGB bestimmt ausdrücklich, dass ein Zusammenleben über kürzere Zeit zum Zweck der Versöhnung die Trennungsfristen nicht unterbricht oder hemmt.

Sind drei Monate Versöhnungsversuch immer unschädlich?

Nein.
Eine gesetzliche Dreimonatsgrenze gibt es nicht.
Dauer, Intensität und Zweck des Zusammenlebens sind entscheidend. Die häufig genannten drei Monate dürfen deshalb nicht als feste Freigrenze verstanden werden.

Wann beginnt das Trennungsjahr nach einer Versöhnung neu?

Wenn die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich wieder aufgenommen haben und sich später erneut trennen, beginnt grundsätzlich eine neue Trennungsphase.
Davon muss ein lediglich kurzfristiger Versöhnungsversuch unterschieden werden.

Können wir trotz gemeinsamer Kinder unter einem Dach getrennt leben?

Ja.
Gemeinsame Kinder schließen eine Trennung innerhalb derselben Wohnung nicht aus.
Die Eltern können weiterhin gemeinsam Verantwortung übernehmen, Schultermine wahrnehmen, Geburtstage feiern und Entscheidungen für ihre Kinder treffen.
Entscheidend ist, dass sie ihre eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortführen.

Wann kann ich nach dem Trennungsjahr die Scheidung einreichen?

Nach einjährigem Getrenntleben wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.
Bei der zeitlichen Planung des Scheidungsantrags sollte das konkrete Trennungsdatum berücksichtigt werden.

Kann ich mich vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen?

Nur in besonderen Ausnahmefällen.
Eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Fortsetzung der Ehe aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Voraussetzungen sind streng.

Brauche ich während des Trennungsjahres schon einen Anwalt?

Für die Trennung selbst benötigen Sie keinen Anwalt.
Eine frühzeitige Beratung durch eine Fachanwältin für Familienrecht ist jedoch sinnvoll, wenn Fragen zu Trennungsunterhalt, Kindern, Ehewohnung, Immobilien, Vermögen oder dem Trennungsdatum bestehen.
Gerade die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung sollten nicht erst kurz vor Einreichung des Scheidungsantrags geklärt werden.

Beratung zum Trennungsjahr in Frankfurt und Nidderau

Wann das Trennungsjahr beginnt, ist nicht immer eindeutig. Besonders bei einer Trennung unter einem Dach, einem Versöhnungsversuch oder Streit über das Trennungsdatum lohnt sich eine rechtliche Prüfung.

Als Fachanwältin für Familienrecht in Nidderau berate ich Mandantinnen und Mandanten aus Frankfurt und dem Rhein-Main-Gebiet zu Trennung, Trennungsjahr und Scheidung.

Sie möchten wissen, ob Ihr Trennungsjahr bereits läuft und wann Sie die Scheidung einreichen können?

Vereinbaren Sie gerne einen Termin in meiner Kanzlei in Nidderau.

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