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Düsseldorfer Tabelle 2026: Kindesunterhalt im Blick, besonders für Unternehmerfamilien
Sie sehen, wie die Düsseldorfer Tabelle 2026 den Kindesunterhalt verändert. Sie erfahren, welche neuen Bedarfssätze gelten und wie Kindergeld, Selbstbehalt und Einkommen in die Berechnung einfließen. Sie erkennen, warum Unternehmerfamilien genaue Strukturen brauchen, wenn Einkommen schwankt oder mehrere Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Sie sehen auch, welche Rolle betriebliche Zahlen, Liquidität und realistische Einkommensanalysen spielen. Sie bekommen eine kompakte Orientierung, was Eltern und Unternehmer jetzt prüfen sollten.
Änderung ab dem 1.1.2026 beim Kindesunterhalt
Wenn sich Eltern trennen, geht es nicht nur um Emotionen, Wohnmodelle und Verantwortung für die Kinder, sondern auch um sehr konkrete Zahlen. Der Kindesunterhalt spielt dabei eine zentrale Rolle. Zum 1. Januar 2026 ist die Düsseldorfer Tabelle erneut angepasst worden. Die Bedarfssätze steigen, die Selbstbehalte bleiben im Kern unverändert, und erstmals finden sich klarere Hinweise zum Eltern- und Enkelunterhalt. Für Unternehmerinnen und Unternehmer, Selbständige sowie wirtschaftlich verantwortliche Eltern bedeutet das: Die Unterhaltsfrage wird nicht einfacher, aber mit der richtigen Struktur bleibt sie beherrschbar.
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine seit vielen Jahren bundesweit anerkannte Leitlinie für den Unterhaltsbedarf von Kindern. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht und in Abstimmung mit allen Oberlandesgerichten laufend fortgeschrieben. Familiengerichte orientieren sich in der Praxis eng daran. Entscheidend ist aber: Die Tabelle zeigt den Bedarf, nicht automatisch den Betrag, der am Ende tatsächlich zu zahlen ist.
Was die Düsseldorfer Tabelle 2026 konkret regelt
Die neue Fassung 2026 bringt eine moderate, aber spürbare Erhöhung der Bedarfssätze. In der ersten Einkommensgruppe, also bei einem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bis 2.100 Euro monatlich, gelten ab 1. Januar 2026 folgende Mindestbedarfe:
Für Kinder bis fünf Jahre beträgt der Bedarf 486 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahren 558 Euro, für Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren 653 Euro. Volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, haben einen Mindestbedarf von 698 Euro. Das Kindergeld liegt 2026 einheitlich bei 259 Euro im Monat und ist bei der Berechnung der Zahlbeträge ganz oder zur Hälfte zu berücksichtigen.
Damit ist klar: Die Basis für den Kindesunterhalt steigt. Für sich genommen sind vier oder fünf Euro mehr pro Altersstufe auf den ersten Blick kein dramatischer Sprung. In der Summe, insbesondere bei mehreren Kindern oder mehreren Unterhaltsberechtigungen, kann das aber spürbare Auswirkungen haben. Das gilt umso mehr, wenn das Einkommen ohnehin bereits stark belastet ist, etwa durch Kredite, laufende Verpflichtungen oder die Verantwortung für ein Unternehmen.
Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen Bedarf und Zahlbetrag. Der Tabellenbetrag stellt den Unterhaltsbedarf dar, bevor Kindergeld und andere kindbezogene Leistungen angerechnet werden. Bei minderjährigen Kindern wird regelmäßig die Hälfte des Kindergeldes in Abzug gebracht, bei volljährigen Kindern grundsätzlich das volle Kindergeld. Erst danach steht fest, welcher Betrag tatsächlich monatlich gezahlt werden muss.
Selbstbehalt: Schutz des Existenzminimums: auch 2026
Unterhaltspflicht bedeutet nicht, dass der zahlende Elternteil sein eigenes Existenzminimum preisgeben muss. Hier kommt der Selbstbehalt ins Spiel. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 arbeitet mit den bekannten Selbstbehaltssätzen für Kindesunterhalt; sie sollen sicherstellen, dass Unterhaltspflichtige trotz Zahlungen ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können.
Neu ist, dass die Tabelle ergänzend klarere Leitlinien für den Selbstbehalt im Eltern- und Enkelunterhalt enthält. Erwachsenen Kindern, die für pflegebedürftige Eltern aufkommen müssen, steht ein Selbstbehalt von 2.650 Euro zur Verfügung; beim Ehegatten beträgt er 2.120 Euro. Vergleichbare Beträge werden nun auch beim Enkelunterhalt herangezogen. Damit wird die finanzielle Belastungsgrenze deutlicher konturiert, insbesondere in Mehrgenerationenkonstellationen, wie sie im Unternehmerumfeld häufig vorkommen.
Für den Kindesunterhalt im klassischen Trennungsfall bedeutet das: Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils bleibt Dreh- und Angelpunkt. Nur Einkommen oberhalb des Selbstbehalts kann für Unterhaltszwecke eingesetzt werden. Kommen weitere Verpflichtungen hinzu, etwa Ehegattenunterhalt oder Unterhalt gegenüber weiteren Kindern, ist eine sorgfältige Einordnung erforderlich.
Unternehmer, Selbständige und variable Einkommen: warum die Tabelle hier nur der Ausgangspunkt ist
In vielen Mandaten meiner Kanzlei geht es um Unternehmerehen oder selbständige Eltern. Im Unterschied zu Angestellten ist das Einkommen hier selten eine feste Zahl auf der Gehaltsabrechnung. Es setzt sich häufig aus mehreren Komponenten zusammen: reguläre Entnahmen aus dem Unternehmen, Gewinnanteile, Boni, Tantiemen, private Nutzungen (etwa Firmenwagen), Ausschüttungen oder Beteiligungserträge.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 knüpft beim Kindesunterhalt an das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen an. Das bedeutet: Zunächst wird festgestellt, welche Einkünfte tatsächlich zur Verfügung stehen, welche betriebsnotwendig sind, welche nur auf dem Papier existieren und welche regelmäßig und kalkulierbar fließen. Erst auf dieser Grundlage wird eingeordnet, in welche Einkommensgruppe der Tabelle der Unterhaltspflichtige fällt und welcher Bedarf daraus folgt.
Gerade in Unternehmerehen stellt sich zusätzlich die Frage, wie sich die Unterhaltspflicht mit der Stabilität des Unternehmens vereinbaren lässt. Hohe Tabellenwerte dürfen nicht dazu führen, dass Liquidität aus dem Betrieb entzogen wird, bis die Handlungsfähigkeit gefährdet ist. Auf der anderen Seite müssen berechtigte Ansprüche der Kinder und ggf. des anderen Elternteils verlässlich erfüllt werden. Hier geht es nicht nur um Zahlen, sondern um eine ausgewogene Strategie: Welche Einkommenskomponenten werden unterhaltsrechtlich berücksichtigt, welche Rücklagen sind notwendig, welche Belastungen sind wirtschaftlich überhaupt tragfähig?
In meinem Blogbeitrag zu Unternehmerehen und Scheidung gehe ich ausführlich darauf ein, wie Unternehmenswerte, Beteiligungen und komplexe Vermögensstrukturen im Familienrecht berücksichtigt werden und welche Rolle sie beispielsweise beim Zugewinnausgleich spielen. Genau diese Überlegungen greifen auch beim Kindesunterhalt; nur mit einem anderen Fokus: dem laufenden finanziellen Bedarf der Kinder.
Reine Scheidungskosten und laufender Kindesunterhalt auseinanderhalten
Für viele Mandantinnen und Mandanten ist der erste Kontakt mit der Düsseldorfer Tabelle die Frage: „Was kostet mich die Scheidung?“ Hier ist die Unterscheidung wichtig. In meinem Beitrag zu den Scheidungskosten für Unternehmer zeige ich, wie sich Gerichtskosten, Anwaltskosten und Verfahrenswerte zusammensetzen und welche Rolle der Verfahrenswert bei der Abrechnung spielt.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 betrifft in erster Linie den laufenden Kindesunterhalt. Sie ist von den eigentlichen Scheidungskosten zu trennen. Gleichwohl greifen beide Bereiche ineinander: Wer die eigene wirtschaftliche Situation bereits im Scheidungsverfahren strukturiert, Unterlagen geordnet zusammenstellt und realistische Prioritäten setzt, schafft zugleich die Grundlage für eine sachgerechte Unterhaltsberechnung.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet das: Die frühzeitige Vorbereitung der Zahlen; von Steuerbescheiden über betriebswirtschaftliche Auswertungen bis hin zu Einkommensprognosen – hilft nicht nur im Rahmen der Scheidung, sondern auch bei der späteren Anpassung von Unterhaltstiteln, wenn sich die Düsseldorfer Tabelle ändert oder das Einkommen schwankt.
Was Eltern jetzt sinnvollerweise tun sollten
Mit Blick auf die Düsseldorfer Tabelle 2026 empfehle ich getrenntlebenden Eltern und Unterhaltspflichtigen, bestehende Regelungen auf ihre Aktualität zu prüfen.
Wenn Unterhaltsvereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen auf älteren Tabellenwerten beruhen, kann eine Anpassung in Betracht kommen, sowohl nach oben als auch nach unten, abhängig von der Einkommensentwicklung und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit.
Gerade im Unternehmerkontext kann es sinnvoll sein, Unterhaltsregelungen vertraglich so zu gestalten, dass sie gewisse Schwankungen abbilden. Denkbar sind etwa Vereinbarungen mit einkommensbezogenen Anpassungsklauseln, klaren Dokumentationspflichten oder regelmäßigen Überprüfungszeitpunkten. So bleibt der Unterhalt nachvollziehbar und gleichzeitig wirtschaftlich tragfähig.
Auch wer bislang nur mündliche Absprachen zum Kindesunterhalt getroffen hat, sollte prüfen, ob eine schriftliche, rechtssichere Lösung sinnvoll ist. Einvernehmliche Regelungen, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung, können Streit vermeiden und bieten beiden Seiten Klarheit. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung lässt sich der Unterhalt an die aktuelle Düsseldorfer Tabelle ankoppeln, ohne dass jedes Jahr neu verhandelt werden muss.
Regionale Verankerung und bundesweite Begleitung
Die Düsseldorfer Tabelle gilt bundesweit, unabhängig davon, ob Sie in Nidderau, im Raum Frankfurt oder an einem anderen Ort in Deutschland leben. Dennoch spielt der regionale Kontext eine Rolle, etwa bei der Frage nach den Lebenshaltungskosten, der Verfahrenspraxis der örtlich zuständigen Familiengerichte oder den Gegebenheiten im wirtschaftlichen Umfeld.
Als Rechtsanwältin für Familienrecht in Nidderau, Frankfurt und bundesweit, begleite ich Mandantinnen und Mandanten im gesamten Rhein-Main-Gebiet und bundesweit.
Meine Mandanten sind Unternehmer, Selbständige oder Führungskräfte mit anspruchsvollen beruflichen Verpflichtungen, für die Planbarkeit, Diskretion und wirtschaftliche Vernunft besondere Bedeutung haben. Die Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle 2026 nutze ich als Anlass, die vorhandenen Strukturen zu überprüfen: Stimmen die Unterhaltsregelungen noch mit der tatsächlichen Lebenssituation überein, tragen sie den neuen Bedarfssätzen Rechnung und schützen sie zugleich die wirtschaftliche Basis?
Wenn Sie unsicher sind, ob die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 Auswirkungen auf Ihre Unterhaltspflichten oder Ansprüche hat, oder wenn Sie als Unternehmerin, Unternehmer oder Selbständige eine Trennung oder Scheidung planen, berate ich Sie gerne. Ziel meiner Arbeit ist es, rechtliche Klarheit zu schaffen, wirtschaftliche Folgen realistisch einzuordnen und Lösungen zu entwickeln, die sowohl Ihrer Verantwortung gegenüber Ihren Kindern als auch Ihrer unternehmerischen Situation gerecht werden.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026 für Kinder?
Je nach Altersstufe liegt der Bedarf zwischen 486 und 653 Euro, für volljährige Kinder bei 698 Euro.
Was bedeutet die Anpassung für den tatsächlichen Zahlbetrag?
Der Tabellenwert zeigt den Bedarf. Erst nach Anrechnung des Kindergeldes steht fest, wie viel Sie zahlen müssen.
Bleibt der Selbstbehalt 2026 bestehen?
Ja. Die bekannten Selbstbehalte gelten weiter und sichern das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen.
Wie berücksichtige ich variable oder unternehmerische Einkommen?
Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen. Gewinnanteile, Entnahmen und betriebliche Belastungen müssen klar getrennt werden.
Wann sollte eine bestehende Unterhaltsvereinbarung angepasst werden?
Immer dann, wenn die neuen Tabellenwerte oder Ihre Einkommenslage davon abweichen und die Vereinbarung nicht mehr zur aktuellen Situation passt.



